Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebäudeanschaffung: Kostenverteilung auf nur zehn Jahre europarechtskonform
Orientierung am Vorsteuerberichtigungszeitraum
Der Gesetzgeber hat auf das EuGH-Urteil Seeling u. a. dadurch reagiert, dass die Gebäudeanschaffungskosten nur noch auf zehn statt auf 50 Jahre verteilt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG). In der Rechtssache Wollny hat der entschieden, dass die Verteilung der Anschaffungskosten auf zehn Jahre mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist.
I. Ausgangspunkt: Das Seeling-Urteil des EuGH
Der , Seeling (BStBl 2004 II S. 378) festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Damit geht einher, dass die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden können. Diese Rechtsauffassung wurde vom (BStBl 2004 II S. 371) bestätigt.
II. Die Reaktion seitens der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers
Die Reaktion der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil Seeling ließ fast ein Jahr auf sich warten, kam aber dann geballt (vgl. hierzu Sikorski, ).