Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2005 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2005/2006 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Verfügung (Vfg.) vom – S 2233 A – St 31 1 –, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. In der Anlage sind die für das Wj. 2005/2006 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Vfg. vom und nachfolgende Tz. 6).
3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Vfg. vom ):
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– | bei Verkauf des Mostes | 0,03 €/Liter |
– | bei Ausbau zum Fasswein | 0,03 € + 0,07 € = 0,10 €/Liter |
– | für die abgefüllte und ausgestattete 1- Liter-Flasche | 0,10 € + 0,35 € = 0,45 €/Liter |
– | für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche | 0,10 € + 0,45 € = 0,55 €/Liter |
Die Richtwerte für die Ausbaukosten haben sich gegenüber den Vorjahreswerten nicht verändert.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
4. Mit dem Ansatz der Richtwerte für die Ausbaukosten sind auch AfA für sämtliche Wirtschaftsgüter einschl. den geringwertigen Wirtschaftsgütern abgegolten, die dem Ausbau dienen. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.
Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit , BStBl 1992 I S. 3 veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.
Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein.
Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen.
5. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen
Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Errichtung der Rebanlagen nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden. Bei der Schätzung dieser Herstellungskosten können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:
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Fertigstellung der Rebanlage | Flach- u. Hanglage DM/ha | Steillage DM/ha |
1975 – 1980 | 21.000 | 26.000 |
1981 – 1985 | 23.500 | 28.500 |
1986 – 1990 | 26.000 | 31.000 |
1991 – 1996 | 28.000 | 33.000 |
1997 – 2001 | 31.500 | 37.000 |
€/ha | €/ha | |
2002 – 2005 | 16.500 | 19.500 |
Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 v. H. zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 v. H. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem „S” gekennzeichnet.
Im Übrigen sind die Ausführungen in Tz. 1.2.1.1.5 der o. a. Vfg. vom weiterhin maßgebend.
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lfd. Nr. | Weinbaugebiet | Richtbetrag für Winzer €/ha [1] Ertragsrebfläche | VAK je/ha |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rheinhessen, Rheinpfalz, aus dem Anbaugebiet Nahe die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach [2] | 2.150,– | 0,5 |
2 | Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer, Nahe (ohne die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach) [3] | 2.000,– | 1,0 |
zu *) a) Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen. b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen. | |||
zu **) Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind. |
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A - St 31 1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-17321