BFH Beschluss v. - XI E 4/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom XI B 63/05 wurden in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) die Kosten auferlegt.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 € mit 110 € an. Hiergegen legten die Kostenschuldner unter dem Erinnerung ein.

II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, da das pauschale Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Beschluss vom…beteiligte Richter gerichtet und damit unzulässig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 746, m.w.N.).

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenschuldner haben keine Begründung vorgetragen, die ihre Ursache im Kostenrecht hat. Für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2285 Nr. 12
TAAAC-17272