Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
doppelstöckiger Personengesellschaften -
Feststellungsverjährung
Leitsatz
Die Ablaufhemmung wegen Einlegung
eines Einspruchs nach
§ 171 Abs. 3 AO a.F.
hinsichtlich der Beteiligung an Personengesellschaften wird nicht durch die
Vorschrift des
§ 171 Abs. 10 AO
ausgeschlossen oder eingeschränkt. Denn die einzelnen
Hemmungstatbestände des
§ 171 AO stehen grundsätzlich
selbständig nebeneinander. Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw.
Feststellungsfrist nach mehreren Tatbeständen des
§ 171 AO gehemmt, so sind
Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung für jeden Tatbestand
gesondert zu prüfen.
Darlehensforderungen und
Zinsforderungen gegenüber der französischen bzw. italienischen
Untergesellschaft sind in den Einheitswert zu erfassen, wenn es sich dabei um
Wirtschaftsgüter einer inländischen KG handelt, die im Inland
weiteres gewerbliches Betriebsvermögen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAC-17236
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.09.2004 - IV 18/2003
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