Gibt ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger, für den keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, seine Steuererklärung
nach Ergehen eines Schätzungsbescheids erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab und geht der Vertreter
des Steuerpflichtigen als Angehöriger der steuerberatenden Berufe zu Unrecht davon aus, dass wegen negativer Einkünfte aus
Gewerbebetrieb infolge der Kosten vor Betriebseröffnung eine Veranlagung für das Streitjahr innerhalb der normalen Festsetzungsverjährung
von vier Jahren durchzuführen ist, wird die Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist wegen eines derartigen verfahrensrechtlichen Irrtums nicht zu gewähren.
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