Höhe der Rückstellung für die Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen
Leitsatz
1. Eine auf die Berücksichtigung einer höheren Ansparabschreibung gerichtete Erweiterung des Klageantrags ist nach Ablauf
der Klagefrist nicht mehr zulässig, wenn der Klagegegenstand zunächst eindeutig auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung
wegen Nichtanerkennung von Bewirtungskosten und der Versagung der Rückstellung für Aufbewahrungskosten beschränkt war.
2. Monatliche Kosten in Höhe von 2,5 EUR für die Vorhaltung von Daten auf einer Fläche von 0,1 qm sind glaubhaft und im Rahmen
einer Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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