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Bindung des Aufteilungsmaßstabs für die Vorsteuer für die Folgejahre
Die Aufteilung der Vorsteuer bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischtgenutzten Gebäudes gemäß dem Verhältnis der Nutzflächen oder dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze stellt jeweils eine sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 Abs. 4 UStG dar. Hat sich der Unternehmer für einen der beiden Aufteilungsschlüssel entschieden, und wird die entsprechende Umsatzsteuer-Festsetzung mit Ablauf der Einspruchsfrist formell bestandskräftig, so kann dieser Aufteilungsschlüssel nicht mehr durch den anderen Aufteilungsschlüssel ersetzt werden. Der einmal gewählte Aufteilungsschlüssel ist damit nach Eintritt der formellen Bestandskraft für den gesamten Berichtigungszeitraum des § 15a UStG bindend und bei der Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugrunde zu legen. Dies gilt selbst dann, wenn...