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Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Aufrechnung mit streitiger Gegenforderung
Der Leistungsempfänger (Schuldner) muss seinen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG berichtigen, wenn er mit einer Forderung gegen den leistenden Unternehmer (Gläubiger) aufrechnen will, die der Gläubiger substantiiert bestreitet. In diesem Fall muss der Gläubiger (!) damit rechnen, dass der Schuldner unter Hinweis auf die streitige Aufrechnung das vom Gläubiger geforderte Entgelt auf absehbare Zeit nicht zahlen wird.
Im Streitfall hatte die Klägerin Räume umsatzsteuerpflichtig gemietet und die Vorsteuer geltend gemacht. Sie machte wegen von ihr durchgeführter Reparaturarbeiten Erstattungsansprüche gegen den Vermieter geltend und erklärte insoweit die Aufrechnung; der Vermieter bestritt jedoch die Erstattungsansprüche.
Nach Auffassung des BFH ergibt sich folgende Konsequenz: Die streitige Aufrechnungslage...