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Berücksichtigung einer zurückgezahlten Abfindung im Abflussjahr
Die Rückzahlung einer Abfindung ist im Jahr ihres Abflusses zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung bei ihrem Zufluss nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert worden war.
Im Streitfall hat te die Klägerin 1997 eine Abfindung erhalten, die ermäßigt besteuert wurde. 1998 musste sie die Abfindung zu einem großen Teil zurückzahlen, weil sie innerhalb des Konzerns einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte.
Der BFH stützt seine Entscheidung auf das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG, das auch für zurückgezahlten Arbeitslohn gilt (hier: Rückzahlung der Abfindung). Es sei hinzunehmen, dass es hierdurch zu einer steuerlichen Entlastung des Arbeitnehmers komme: ermäßigte Besteuerung der Abfindung 1997; hingegen volle steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung 1998.
Allerdings lässt der BFH off...