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Kapitalnutzungsvorteil von weniger als einem Jahr als Leistung
Eine als sonstige Leistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu qualifizierende Gewährung eines geldwerten Vorteils liegt vor, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude zu einer Vorausleistung des Grundstückskaufpreises sowie der Vergütung für die Bauerrichtung verpflichtet. „Verzichtet” der Grundstückskäufer im Kaufvertrag auf das ihm durch §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, erbringt er eine sonstige Leistung. Der geldwerte Vorteil besteht in der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit. Die Bewertung des Kapitalnutzungsvorteils hat auch dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BewG zu erfolgen, wenn die ...