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Recht auf Vorsteuerabzug
Art. 17 Abs. 7 Satz 1 der 6. EG-RL verlangt von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Art. 29 der genannten Richtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahrensverpflichtung, den Beratenden Ausschuss für die Mehrwertsteuer darüber zu informieren, dass sie den Erlass einer von der allgemeinen Vorsteuerabzugsregelung abweichenden nationalen Maßnahme beabsichtigen, und diesem Ausschuss so weit reichende Informationen zu liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann. Art. 17 Abs. 7 Satz 1 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht dazu ermächtigt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des nach Art. 29 der 6. EG-RL eingesetzten Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer auszuschließen. Die gleiche Vorschrift ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss vo...