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Bewertung eines geldwerten Vorteils
Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z. B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der Arbeitnehmer hat ein echtes Wahlrecht für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Dabei ist nach § 8 Abs. 2 EStG vom günstigsten Preis am Markt der tatsächliche Kaufpreis des Arbeitnehmers abzuziehen, während nach § 8 Abs. 3 EStG von dem um den Bewertungsabschlag (4 v. H.) geminderten Angebotspreis der tatsächliche Kaufpreis des Arbeitnehmers und ein entsprechender Rabattfreibetrag abzuziehen sind.