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LG Nürnberg-Fürth 20.05.1998 3 O 269/98
Berufsrecht; | Kanzleiwerbung auf Taxi
Die Kanzleiwerbung eines Rechtsanwalts auf einem Taxi ist nicht mit einer Werbung auf Printmedien vergleichbar, da eine solche Werbung auf die Erreichung des Kunden über das Unterbewußtsein abzielt und damit Ausdruck rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens ist. Die Hinweise auf ,,Erb- und Familienrecht'' sowie ,,Arzt- und Patientenrecht'' können nicht jeweils als ein einziger Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. - 3 O 269/98, BRAK-Mitt. 1998, 246).