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Haftung für Steuerschulden bei Grundstücksübernahme vom Ehegatten
Bei einer Vermögensübernahme durch Vertrag haftet der Übernehmer nach dem auch im Steuerrecht anwendbaren § 419 BGB a. F. mit dem übernommenen Vermögen für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Steuerverbindlichkeiten des Übergebers. Hat die Ehefrau ein Grundstück des Ehemanns übernommen, kommt es für die Haftung nach § 419 BGB a. F. auf den Zeitpunkt an, in dem der Antrag auf Umschreibung oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist die Einkommensteuer wegen der durch die Übertragung auf die Ehefrau bedingten Entnahme dieses Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Ehemanns aber erst später, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums der Entnahme, entstanden, so haftet die Ehefrau als Übernehmerin nicht nach § 419 BGB a. F. für die dur...