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Steuerberatung | Belehrungspflicht über anfallende Kirchensteuer
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt (hier: Anrechnungsmethode nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. – Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung – und deren Nichtanwendbarkeit für die Kirchensteuer). Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen (