Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu freiwilligen Versicherungen oder Höherversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch Beitragszahlungen zu einer freiwilligen Versicherung im Sinne des § 7 SGB VI, einzutragen in Sachbereich 52 Kennziffern 35 und 36 zu Zeile 66 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Hierunter können insbesondere Selbständige, Hausfrauen/-männer und mitarbeitende Familienangehörige fallen, unter gewissen Voraussetzungen vereinzelt auch z. B. Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder Angestellte mit einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Gründe, die für eine freiwillige Versicherung sprechen, sind insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit oder die Lückenfüllung für die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Freiwillige Versicherung und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung schließen sich gegenseitig aus. Der Sachverhalt ist daher insbesondere dann aufzuklären, wenn neben dem Bezug von Arbeitslohn zugleich freiwillige Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
In Niedersachsen sind Fälle bekannt geworden, in denen Steuerpflichtige neben dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungeinrichtungen (siehe Lohnsteuerbescheinigung Zeile 22/23, Kennziffern 30/31 und 32/33 des Sachbereichs 52 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung) zusätzlich den von der Ärzteversorgung Niedersachsen bescheinigten und annähernd gleichen Betrag als Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen und diesen in den Kennziffern 35 und 36 des Sachbereichs 52 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung eintragen. Eine Rückfrage bei der Ärzteversorgung Niedersachsen ergab, dass für die jeweiligen Steuerpflichtigen nur die gesetzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung bzw. hier an die berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt wurden. Wie oben aufgeführt ist der Sachverhalt in derartigen Fällen durch Rückfrage beim Steuerpflichtigen und/oder bei der Ärzteversorgung Niedersachsen aufzuklären.
Die ebenfalls in Zeile 66 vorgesehene Eintragungsmöglichkeit zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat keine praktische Bedeutung mehr.
Diese Verfügung entspricht teilweise dem Wortlaut der sowie der Kurzinformation des Senators für Finanzen in Bremen, Referat 11, Nr. 6/2006 vom .
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2221 - 339 - StO 235
Fundstelle(n):
UAAAC-17062