OFD Frankfurt am Main - S 7300 A - 146 - St 111

Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG;
Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen – Anwendung der 10 % – Grenze

Bezug:

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Das heißt, ein solcher Gegenstand kann nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich kann aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Die Vorschrift wurde durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) zum in das UStG eingefügt.

Für die folgenden Zeiträume:

 bis ,

 bis und

 bis

lag keine gültige Ermächtigung des Rates der Europäischen Union für diese Ausnahmeregelung (Einschränkung des Vorsteuerabzugs) im deutschen Umsatzsteuerrecht vor. Die jeweilige Verlängerung der Ratsermächtigung erfolge erst Monate nach Ablauf der jeweils letzten Ratsermächtigung.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben in der Sitzung USt II/06 beschlossen, dass Steuerpflichtige, die sich für die o. g. Zeiträume unmittelbar auf die Regelung der 6. EG-Richtlinie berufen und den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu weniger als 10 v. H. unternehmerisch genutzt werden, geltend machen, klaglos zu stellen sind. Das heißt, Steuerpflichtige, die in den o. g. Zeiträumen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt haben, können diese ihrem Unternehmensvermögen auch dann zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung weniger als 10 v. H. beträgt. Folglich können sie dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen, ggf. den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Demzufolge konnten auch Gegenstände, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn sie zu weniger als 10 v. H. unternehmerisch genutzt wurden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7300 A - 146 - St 111

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-17060