BAG Urteil v. - 4 AZR 225/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BAT 1975 § 22; BAT 1975 § 23; Anlage 1a zum BAT-O/BL Teil III Abschn. I -"Sportlehrer an Bundeswehrschulen" - VergGr. IIb; Anlage 1a zum BAT-O/BL Teil III Abschn. I -"Sportlehrer an Bundeswehrschulen" - VergGr. IVa; Anlage 1a zum BAT-O/BL Teil III Abschn. I -"Sportlehrer an Bundeswehrschulen" - VergGr. IVb Fallgr. 2

Instanzenzug: ArbG Dresden 5 Ca 1850/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers ab .

Der am geborene Kläger hat am an der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig den akademischen Grad "Diplomsportlehrer" erworben. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat durch Bescheid vom dem Kläger bescheinigt, dass sein Abschluss iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem galt. Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, steht seit dem in den Diensten der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis des als "vollbeschäftigter Angestellter" eingestellten Klägers nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. In § 4 des Arbeitsvertrages ist angegeben, dass der Kläger in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert ist.

Der Kläger ist als Sportlehrer bei der Bundeswehr beschäftigt. Er war zunächst bei der Jägerbrigade 37 in F eingesetzt. Am wurde er an die Offiziersschule des Heeres (OdH) in H versetzt und ist nach deren Verlegung nach D am seitdem dort tätig. An der OdH sind neben dem Leiter der Sportlehrergruppe sechs weitere Sportlehrer beschäftigt. In der "Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I" vom / ist die Aufgabe des Klägers mit "Einsatz als Sportlehrer in den Offizierslehrgängen" angegeben. Nach Ziff. 9 dieser Tätigkeitsdarstellung gliedert sich die Tätigkeit des Klägers in zwei Arbeitsvorgänge, deren Inhalte wie folgt beschrieben sind:

"9.1

- Durchführung des Sportunterrichts für die Ausbildung zum Sportleiter der Offiziere und Offizieranwärter im Rahmen der Offizierlehrgänge an der OSH nach den jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien.

- Unterstützung und Anleitung bei der Sportausbildung in anderen militärischen Lehrgängen sowie beim Stammpersonal OSH und der Stamm-Kp.

Im Rahmen der Lehrtätigkeit ist weiterhin durchzuführen:

- Anfertigen von Lehr- und Lernunterlagen für die Sportausbildung;

- Anlegen von Lernkontrollen;

- Auswerten von Lernkontrollen und Unterrichtsmitteln.

Zeitanteil: 75%

- Unterstützen bei der Vorbereitung und praktischen Durchführung von sportlichen Wettbewerben im Rahmen der OSH.

9.2 Sonstige Tätigkeiten

- Teilnehmen an Fachkonferenzen, Weiterbildungen und Dienstbesprechungen;

- Beraten der Lehrgangsteilnehmer sowie der Stammsoldaten in Belangen der körperlichen Leistungsfähigkeit;

- Mitorganisation und Durchführen von Sportfesten, Sportwettkämpfen, Abnahme von Prüfberechtigungen DSA und Sportabzeichen;

- Herstellen und Festigen von Kontakten zu zivilen Sportorganisationen (Vereine, Verbände, Ämter und Instituten);

- Mitarbeit an der Planung der Sportausbildung.

Zeitanteil: 25%"

Der Arbeitsvorgang Ziff. 9.1 wird in Teil II der Tätigkeitsdarstellung unter Ziff. 13 der "Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2, Teil III, Abschnitt I der Anlage 1 a zum BAT" zugeordnet. Dementsprechend wurde der Kläger seinerzeit nach VergGr. IVb BAT-O vergütet. Kraft eines von der Beklagten angenommenen Bewährungsaufstiegs erhält er seit einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.

Zunächst hatte der Kläger den Sportunterricht nach den "Vorläufigen Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Sportausbildern in der Bundeswehr (BMVg-Fü S I 5/Sport - Az 32-12-01 vom )" durchzuführen. Diese vorläufigen Rahmenrichtlinien wurden mit Wirkung vom durch die "Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr vom " - nachfolgend: Rahmenrichtlinien - abgelöst. Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien bilden die Sportlehrer an der OdH D parallel vier Kurse mit jeweils 20 bis 22 Offiziersanwärtern aus. Die Ausbildung dauert 120 Stunden. Sie ist gegliedert in die Vermittlung von "theoretischen Grundlagen - Basiswissen" mit einem Zeitanteil von - in Abhängigkeit der durch den Lehrplan festgelegten Art und Zahl der Leistungsnachweise - 28 bis 30 Ausbildungsstunden und die "methodisch-praktische Ausbildung (einschl. Lehrübungen)" mit einem Zeitanteil von 78 bis 88 Stunden. Zwei bis zwölf Ausbildungsstunden sind für Leistungsnachweise vorgesehen.

Der Kommandeur der OdH D beantragte mit Schreiben vom bei der Wehrbereichsverwaltung Ost eine neue Tätigkeitsbeschreibung für die Sportlehrergruppe, da deren Tätigkeit auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien vom "vielseitiger und anspruchsvoller sind als die Tätigkeiten in der bisherigen Sportleiterausbildung". Mit Schreiben vom beantragte der Leiter Schulstab der OdH D beim Heeresamt - offensichtlich erfolglos - die Anhebung der Dienstpostendotierung für die Sportlehrer G auf die VergGr. IIb BAT/BAT-O.

Mit Schreiben vom und vom machte der Kläger geltend, er sei nach VergGr. IIb BAT-O zu vergüten. Zur Begründung verwies er in seinem erstgenannten Schreiben auf die am in Kraft getretenen Rahmenrichtlinien. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom die Höhergruppierung des Klägers ab.

Für die Zeit ab verfolgt der Kläger seinen Vergütungsanspruch mit seiner Feststellungsklage weiter. Er hat vorgetragen, nach dem In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinien am werde von den Sportausbildern eine höhere Qualität der Ausbildung verlangt. Seine Tätigkeit bestehe auch in der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Verstehen der sensomotorischen Lern- und Optimierungsprozesse. Die Fähnriche seien in den methodischen Prinzipien und den pädagogisch didaktischen Maßnahmen zu unterrichten. Der Unterricht solle die Offiziersanwärter befähigen, später selbst Grundkenntnisse der Sportwissenschaft bei der Anordnung und Überwachung sportlicher Tätigkeit der von ihnen kommandierten Soldaten zu beachten. Es gehe also nicht nur um die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse bei der Ausübung des Sports. Vielmehr seien pädagogische Kenntnisse, Kenntnisse in Sportpsychologie, in Sportbiologie (Anatomie, Traumatologie, Biomechanik des Körpers), sportspezifische Fremdsprachenkenntnisse, schließlich umfassende Kenntnisse für eine breit angelegte Sportausbildung zu vermitteln. Mit der Qualifikation "Übungsleiter Bundeswehr" könne der Übungsleiter auch die Ausstellung der zivilen Lizenzstufe "Übungsleiter/in C, Breitensport (sportartübergreifend)" erhalten. Eine solche Ausbildung könne nur von einem Diplom-Sportlehrer mit Hochschulstudium durchgeführt werden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem Vergütung nach der VergGr. IIb BAT-O zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Ausbildungsziel der Tätigkeit des Klägers sei, die Fähnriche zu befähigen, die Sportausbildung von Soldaten zu planen, zu organisieren, zu leiten und durchführen zu können. In der Rahmenrichtlinie sei eine Stoffplanübersicht vorgegeben sowie unter V. vorgesehen, wie die Leistungen der Schüler zu bewerten seien. In die Lehrtätigkeiten seien aktuelle allgemein gültige gesicherte sportwissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen. Durch das In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinien sei dem Kläger keine andere Tätigkeit als vorher zugewiesen worden. Ihm obliege gem. Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung vom weiterhin die Durchführung des Sportunterrichts für die Ausbildung zu Übungsleitern nach den jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien. Um eine wissenschaftliche Tätigkeit handele es sich hierbei nicht. Vielmehr übe der Kläger Tätigkeiten aus, wie sie von jedem Sportausbilder wahrgenommen würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Vergütungsanspruchs stattgegeben.

I. Der Kläger hat ab Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIb BAT-O.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach dem BAT-O.

2. Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb des Teils III Abschn. I - "Sportlehrer an Bundeswehrschulen" - der Anlage 1a zum BAT-O erfüllten (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O), auf das der Kläger seinen Anspruch allein stützt.

3. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:

"I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen

...

Vergütungsgruppe II b

Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IV a

Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.

Vergütungsgruppe IV b

1. Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3.

2. Sportlehrer nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie in der Ausbildung von Sportausbildern (Riegenführer, Hilfssportlehrer, Sportleiter) tätig sind.

Vergütungsgruppe V b

...

2. Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Sportlehrer, die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

3. Sportlehrer mit der Ausbildung als staatlich anerkannter Turn- und Sportlehrer mit der Befähigung zur Freizeitpflege oder staatlich anerkannter Fachsportlehrer oder staatlich geprüfter Vereinsturnlehrer nach zweijähriger Berufstätigkeit."

4. Der Kläger übt die in der Tätigkeitsdarstellung beschriebene Tätigkeit des "Sportlehrers in Offizierslehrgängen" aus. Diese Tätigkeit besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das in Übereinstimmung mit der Beklagten von einem eigenständigen Arbeitsvorgang "Durchführung des Sportunterrichts" mit einem Zeitanteil von 75 % an der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausgegangen ist (vgl. Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung), aus einem einzigen großen Arbeitsvorgang. Bei sog. Funktionsmerkmalen (zB Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (zB - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35, 39 mwN). Dementsprechend hat er auch für den "Sportlehrer" entschieden, dass alle seine Tätigkeiten in dieser Funktion einen Arbeitsvorgang bilden ( - 4 AZR 117/88 - mwN). Für den Diplom-Sportlehrer gilt nichts anderes. Bei Zugrundelegung des vom Landesarbeitsgericht für zutreffend gehaltenen Zuschnitts der Arbeitsvorgänge wäre die Klage jedoch ebenfalls begründet, weil die von ihm - zutreffend - tariflich bewertete Teiltätigkeit das zeitlich durch § 22 BAT-O geforderte Maß aufweist.

5. Dieser die gesamte Arbeitszeit des Klägers belegende Arbeitsvorgang erfüllt die Anforderungen des vorzitierten Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb.

a) Der Kläger ist streitlos Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung.

b) Er übt auch im streitigen Anspruchszeitraum eine "entsprechende Tätigkeit" aus, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat. Diese Wertung steht im Einklang mit der Beschreibung des Berufsbildes des Diplom-Sportlehrers in den vormals von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blättern zur Berufskunde (Sportlehrer/Sportlehrerin (akad.) - Sportwissenschaftler/Sportwissenschaftlerin - 3 III G 04 - 6. Aufl. 1995). Darin wird für den akademisch ausgebildeten Sportlehrer, also auch für den Diplom-Sportlehrer, als typische Berufsausübungstätigkeit die Ausbildung von Übungsleitern bei der Bundeswehr aufgeführt (1.2.2.c).

aa) Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - ausgeführt, nach der von ihm angeführten Rechtsprechung des Senats ( - 4 AZR 852/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 38; - 4 AZR 126/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 30; - 4 AZR 697/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 261) entspreche eine Tätigkeit einem tariflich geforderten Hochschulabschluss, wenn sie "akademischen Zuschnitt" habe. Die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse dürften für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich, sondern müssten für die von ihm auszuübende Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein. Dies sei bei der Ausbildung von Übungsleitern nach den Rahmenrichtlinien durch den Kläger der Fall. Dieser benötige für seine Tätigkeit - vom Landesarbeitsgericht näher dargelegte - sportwissenschaftliche Kenntnisse, die er weiterzugeben und anzuwenden habe. Hierzu bedürfe es des Urteilsvermögens, des Bildungsstandes und des Allgemeinwissens eines akademisch ausgebildeten Sportlehrers. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übungsleiterrichtlinien eine Ausbildung auch durch "Sportlehrer" vorsähen. Zum einen sei es dem Arbeitgeber unbenommen, für eine Tätigkeit mit akademischem Profil andere Arbeitskräfte einzusetzen. Zum anderen erfasse das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 2 auch die nichtakademischen Sportlehrer, die lediglich "in" der Ausbildung von Sportausbildern tätig seien, also gerade nicht das gesamte Spektrum einer Übungsleiterausbildung abdecken müssten.

bb) Dem folgt der Senat. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

(1) Bei der tariflichen Anforderung der "entsprechenden" Tätigkeit (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung des Senats - 4 AZR 42/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 296 mwN) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat - 4 AZR 129/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 30). Dessen Anwendung durch das Berufungsgericht kann in der Revisionsinstanz nur begrenzt, und zwar nur daraufhin überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff verkannt, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (zB - BAGE 51, 282, 303; jüngst Senat - 4 AZR 487/03 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 31).

(2) Davon geht auch die Beklagte aus. Sie wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es habe den unbestimmten Rechtsbegriff der entsprechenden Tätigkeit verkannt und bei der Subsumtion der Einzeltatsachen unter diesen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Dies trifft jedoch nicht zu.

(a) Die Revisionsbegründung lässt die Darlegung vermissen, inwiefern der unbestimmte Rechtsbegriff der "entsprechenden" Tätigkeit vom Landesarbeitsgericht verkannt worden ist. Die Beklagte führt vielmehr selbst aus, das Landesarbeitsgericht habe zu diesem Tarifbegriff "die vom erkennenden Senat ... aufgestellten Bewertungskriterien" wiederholt. Davon abweichende weitere Ausführungen des Landesarbeitsgerichts legt die Beklagte nicht dar. Dann liegt eine Verkennung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht nicht vor.

(b) Die näher ausgeführten Rügen betreffen die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht, bei der dieses gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen haben soll.

Die Beklagte wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie es denn sein könne, dass die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr nach II Ziff. 3 Abs. 1 der Rahmenrichtlinien auch durch Sportlehrer ohne die in VergGr. IIb geforderte Qualifikation erfolgen könne. Dann - so folgert die Beklagte der Sache nach - sei der Hochschulabschluss Diplom-Sportlehrer für die Übungsleiterausbildung nicht erforderlich.

Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass sich das Landesarbeitsgericht "am Ende Ziffer II.8. der Entscheidungsgründe" mit diesem Gesichtspunkt befasst hat. Dort geht das Landesarbeitsgericht auf die Regelung unter II Ziff. 3 Abs. 1 der Rahmenrichtlinien ein. Es stellt dazu fest, es sei dem Arbeitgeber unbenommen, für eine Tätigkeit, die an sich akademisches Profil aufweise, andere Arbeitskräfte einzusetzen. Dies ist im öffentlichen Dienst für viele Tätigkeiten zutreffend. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien für solche Fälle eine spezielle Eingruppierungsregelung getroffen, indem sie in der Anlage 1a zum BAT unter Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vereinbart haben: "Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert." Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze kann daher nicht mit Erfolg damit begründet werden, der Einsatz von Sportlehrern ohne die Qualifikation nach VergGr. IIb in der Ausbildung Übungsleiter Bundeswehr belege die Entbehrlichkeit der Hochschulausbildung zum Diplom-Sportlehrer für diese Tätigkeit.

Den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 2 erfasse auch die nichtakademischen Sportlehrer, die lediglich "in" der Ausbildung von Sportausbildern tätig seien, also nicht deren gesamte Ausbildung abdeckten, greift die Beklagte mit der Rüge an, diese "Behauptung" ersetze nicht "eine logischen Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen entsprechende Begründung" - gemeint: für die Eignung des Sportlehrers zur Ausbildung Übungsleiter Bundeswehr -. Es erschließe sich nicht, woher das Landesarbeitsgericht diese Erkenntnis gewonnen haben wolle, denn die Rahmenrichtlinien enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass Sportlehrer nicht die gesamte Ausbildung zum Übungsleiter Bundeswehr erbringen könnten und dürften. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beklagte das Landesarbeitsgericht missverstanden hat. Das von der Beklagten beanstandete Argument des Landesarbeitsgerichts befasst sich mit den abstrakten Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 2. Es enthält keine Aussage dazu, wie Sportlehrer in der Ausbildung Übungsleiter Bundeswehr tatsächlich verwendet werden.

(c) Die Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "entsprechenden" Tätigkeit wirft die Beklagte dem Landesarbeitsgericht nicht vor. Ein solcher Fehler ist auch nicht zu erkennen.

c) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger die in der Tätigkeitsdarstellung vom / beschriebenen Tätigkeiten von der Beklagten übertragen und von ihm tatsächlich ausgeübt worden sind. Diese werden inhaltlich ua. durch die Rahmenrichtlinien bestimmt. Deren Maßgeblichkeit für die Tätigkeit des Klägers folgt daraus, dass er gem. Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung "die Ausbildung ... nach den jeweils geltenden Ausbildungsrichtlinien" durchzuführen hat. Abgesehen von der unterschiedlichen tariflichen Bewertung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit im streitigen Anspruchszeitraum streiten die Parteien allein darüber, ob der vom Kläger erteilte Sportunterricht mit In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinien am anspruchsvoller geworden ist als die Ausbildung nach den vorläufigen Rahmenrichtlinien vom . Dieser Streit ist für den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit ab unerheblich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
UAAAC-16894

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein