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Investitionszulage; | Überdachung nebst Wandverkleidung
Das rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Überdachung nebst Wandverkleidung, die von drei Seiten eine Umschließung gewährt, stellt ein Gebäude dar. (2) Rolltore sind Gebäudebestandteile, soweit nicht besondere betriebliche Erfordernisse einen Einbau zusätzlich zu weiteren vorhandenen Toren erforderlich machen. (3) Eine Platzbefestigung aus Gußasphalt stellt nicht deswegen eine Betriebsvorrichtung dar, weil nur dadurch der Einsatz eines Gabelstaplers für die Be- und Entladung möglich ist. (4) Deckenleuchten sind selbständig nutzbar und stellen daher bei Anschaffungskosten unter 800 DM geringwertige WG dar.