Kosten des Abbruchs eines eigengenutzten Gebäudes sind
Herstellungskosten des an dessen Stelle errichteten Neubaus
Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Wird ein eigengenutztes
Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein teilweise vermieteter Neubau
errichtet, so gehören die Abbruchkosten des Altbaus zu den
Herstellungskosten des Neubaus.
2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein
mit einem sanierungsbedürftigen Gebäude bebautes Grundstück,
welches er nach Feststellung erheblicher Baumängel abbricht und an Stelle
des eigentlich geplanten Umbaus einen Neubau errichtet, so sind die Kosten des
Abbruchs nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die
Aufwendungen können im Streitfall weder als außergewöhnlich,
noch als zwangsläufig entstanden angesehen werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1752 Nr. 22 GAAAC-16796
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