1. Für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung gemeinschaftlicher Vermietungseinkünfte ist grundsätzlich auf das zivilrechtliche
Beteiligungsverhältnis, d.h. bei der Grundstücksgemeinschaft auf § 743 Abs. 1, § 748 BGB, abzustellen, solange die Miteigentümer
keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.
2. Übernimmt aber einer von mehreren Miteigentümern einen über seine Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil an den Werbungskosten,
so kommt eine disquotale Zurechnung in Betracht, wenn sich die überquotale Kostentragung weder als Zuwendung – z.B. im familiären
Bereich – noch als lediglich vorläufige Kostentragung des Miteigentümers (Darlehen) darstellt.
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