Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Zweijahresfrist für Antragsveranlagung
keine Pflichtveranlagung wegen Verlusten
Leitsatz
1. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geregelte Zweijahresfrist für eine Antragsveranlagung stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist
dar und kann nicht nach behördlichem Ermessen verlängert werden. Am Fristablauf ändert sich folglich auch dann nichts, wenn
der Steuerpflichtige zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden und ein (später wieder aufgehobener) Schätzungsbescheid
oder auch ein Grundlagenbescheid ergangen ist.
2. Ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht ist – anders als ein Irrtum über die Ausschlussfrist
selbst – keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. War daher den Klägern die Ausschlussfrist für eine Antragsveranlagung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bekannt, sind sie aber irrtümlich vom Fall einer Pflichtveranlagung ausgegangen oder haben
sie aufgrund der besonderen Umstände ihres Falls angenommen, die Antragsfrist gelte vorliegend ausnahmsweise nicht, so kommt
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
3. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist (§ 110 Abs. 2 AO)
darzulegen und ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist ist jedenfalls dann unzulässig,
wenn es sich um einen völlig neuen, bisher nicht vorgetragenen Sachverhalt handelt.
4. Vom Kläger geltend gemachte „erhebliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” erfüllen auch dann nicht die
Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn sie in einem Grundlagenbescheid einheitlich und
gesondert festgestellt worden sind.
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