Haftung für Steuerschulden nach § 419 BGB alte Fassung bei Übernahme eines Grundstücks vom Ehegatten
Leitsatz
1. Bei einer Vermögensübernahme durch Vertrag haftet der Übernehmer nach dem auch im Steuerrecht anwendbaren § 419 BGB a.F.
mit dem übernommenen Vermögen für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Steuerverbindlichkeiten des Übergebers.
2. Hat die Ehefrau ein Grundstück des Ehemanns übernommen, kommt es für die Haftung nach § 419 BGB a.F. auf den Zeitpunkt
an, in dem der Antrag auf Umschreibung oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist.
Ist die Einkommensteuer wegen der durch die Übertragung auf die Ehefrau bedingten Entnahme dieses Grundstück aus dem Betriebsvermögen
des Ehemanns aber erst später, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums der Entnahme, entstanden, so haftet die Ehefrau als Übernehmerin
nicht nach § 419 BGB a.F. für die durch die Entnahme ausgelöste Einkommensteuer des Ehemanns.
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