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FG Bremen Urteil v. - 1 K 53/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 2, EStH 2004 H 138a Abs. 5

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

Leitsatz

1. Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters einer OHG, die zu Lasten des Gewinnanteils seines als Gesellschafter beteiligten Vaters gehen, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für seine Einlage darstellen.

2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen.

3. Der Angemessenheitsprüfung ist der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlage des stillen Gesellschafters tatsächlich betriebsnotwendig war.

4. Bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage von 35 v.H. anerkannt.

5. Bei konkreten Anhaltspunkten, dass die ursprünglich für die Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters angesetzte Gewinnprognose nicht mehr zutrifft, ist die Gewinnverteilungsabrede für die stille Beteiligung anzupassen (hier: unveränderter Gewinnanteil bei Gewinnen, die drei Jahre in Folge das Doppelte der ursprünglichen Gewinnprognose betragen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 939 Nr. 15
KÖSDI 2007 S. 15381 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 951
IAAAC-16778

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FG Bremen, Urteil v. 01.09.2005 - 1 K 53/05

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