Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung
Leitsatz
1. Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters einer OHG, die zu Lasten des Gewinnanteils seines als Gesellschafter
beteiligten Vaters gehen, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung
für seine Einlage darstellen.
2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils
entscheidend. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen.
3. Der Angemessenheitsprüfung ist der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Es kommt
nicht darauf an, ob die Einlage des stillen Gesellschafters tatsächlich betriebsnotwendig war.
4. Bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu
erwartenden Rendite der Einlage von 35 v.H. anerkannt.
5. Bei konkreten Anhaltspunkten, dass die ursprünglich für die Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters angesetzte
Gewinnprognose nicht mehr zutrifft, ist die Gewinnverteilungsabrede für die stille Beteiligung anzupassen (hier: unveränderter
Gewinnanteil bei Gewinnen, die drei Jahre in Folge das Doppelte der ursprünglichen Gewinnprognose betragen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 939 Nr. 15 KÖSDI 2007 S. 15381 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 951 IAAAC-16778
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