Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
Leitsatz
Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich
geplanten Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt
und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (hier: Planung zweier Hallen, tatsächlich
gebaute dritte Halle unterscheidet sich lediglich in den Größenverhältnissen, den Nutzflächen, dem umbauten Raum und den Baukosten).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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