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FG München Urteil v. - 8 K 4814/04

Gesetze: AO 1977 § 69, AO 1977 § 34 Abs. 1, AO 1977 § 191 Abs. 1, EStG § 41a Abs. 1, AktG § 84 Abs. 3 S. 4

Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

Leitsatz

1. Das Vorstandsmitglied einer AG haftet für angemeldete, aber in Folge vorsätzlicher Verletzung der Pflichten als Vorstand nicht abgeführte Lohnsteuerschulden der AG, wenn er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer das Amt als Vorstand weder niedergelegt hat, noch eine Auflösungsvereinbarung in Kraft getreten ist oder er von der Wahrnehmung seiner Aufgaben entbunden ist.

2. Ein Geschäftsführer handelt bereits dann schuldhaft, wenn er im Falle eines noch nicht beschiedenen Antrags auf Stundung Steuern zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-16771

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FG München, Urteil v. 18.03.2005 - 8 K 4814/04

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