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BGH 17.09.1998 IX ZR 237/97

Anwaltsrecht; | Tätigkeit als Liquidator einer GmbH (§ 66 GmbHG)

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Liquidator gehört zu den von § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfaßten Aufgaben. Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt kann ein zusätzliches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben verlangen, zu deren sachgerechter Erledigung selbst ein als Liquidator erfahrener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müßte (vgl. auch BFH, NJW 1965, 2271, 2272 [für einen Insolvenzverwalter]). Die formularmäßige Bestimmung eines mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Liquidatorvertrages, die nach der gesetzlichen Regelung begründete Ansprüche des Anwalts auf eine zusätzliche anwaltliche Vergütung ausschließt und sie statt dessen von einer im freien Belieben des Verwenders stehenden Zustimmung im Einzelfall abhängig macht, ist unwirksam (

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