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BAG 17.11.1998 9 AZR 584/97

Arbeitsrecht; | Verweisung auf tarifliche Urlaubsbestimmungen

Wird in einem Arbeitsvertrag für den Urlaub des Arbeitnehmers auf die einschlägigen tariflichen Bestimmungen verwiesen, so wird aufgrund dieser Verweisung regelmäßig der gesamte tarifliche Regelungskomplex ,,Urlaub'' einschl. des tariflich zu zahlenden Urlaubsentgelts Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Sollen demgegenüber die tariflichen Vorschriften nur teilweise angewendet werden, so muß das hinreichend klar im Vertragstext formuliert werden. Eine Vertragsklausel, wonach der Rechtsanspruch auf eine Sonderleistung, gleich welcher Art, ausdrücklich ausgeschlossen wird, läßt unter diesen Umständen den Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsentgelt unberührt ().

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