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Zinszahlungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmerdarlehen
Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993 bis 1996) ist kein Raum. Anmerkung: Diese Entscheidung des BFH ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.