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Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage für Zeitraum ab Änderung der Festsetzung
Bei § 11 Abs. 5 EigZulG a. F. handelt es sich um eine eigenständige Korrekturvorschrift, die unabhängig neben den Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO steht. Die Eigenheimzulage ist nicht zwangsläufig über acht Jahre hinweg in gleichen Jahresbeträgen zu gewähren. Hat das Finanzamt zunächst für einen Ausbau der eigengenutzten Wohnung versehentlich Eigenheimzulage für 5 v. H. statt nur für 2,5 v. H. der Herstellungskosten festgesetzt, kann es bei der auf § 11 Abs. 5 EigZulG beruhenden Neufestsetzung der Zulage in dem Jahr, in dem es den Fehler bemerkt, die überhöhte Zulage der Vorjahre mit der zutreffenden Zulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums saldieren. Das gilt auch dann, wenn dadurch für die künftigen Jahre nur noch eine Zulage von 0 € festgesetzt werden kann.