Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus
Nach dem EigZulG sind nur Steuerpflichtige begünstigt, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Das setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus. Hat nicht der Steuerpflichtige, sondern seine Eltern die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Eigentumswohnung bezahlt und haben die Eltern darüber hinaus die für die Darlehensgewährung erforderlichen Zahlungen an die Bank erbracht, steht dem Steuerpflichtigen keine Eigenheimzulage zu.