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Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagebetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt. Bei hohen Schlachtwerten kann der Rücklagebetrag das spätere Abschreibungsvolumen überschreiten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rücklage in vollem Umfang von 50 v. H. der prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet wird, der Schlachtwert diesen Rücklagebetrag aber überschreitet. Dadurch erlangt der Steuerpflichtige jedoch keinen unangemessenen Steuervorteil. Denn soweit die Rücklage wegen des Ansatzes eines Schlachtwerts nicht auf die hergestellten ...