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NWB direkt Nr. 41 vom Seite 9

Wiederholungshonorare bei Hörfunk und Fernsehen

Nutzungsentgelt für die Übertragung von Urheberrechten ist kein Arbeitslohn

Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Helmut Lehr, Appenheim

Nach der BFH-Entscheidung v. - VI R 49/02 unterliegen Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen für ausübende Künstler von Hörfunk- und Fernsehproduktionen nicht der Lohnsteuer. Werden die Zahlungen für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte geleistet, sind sie i. d. R. den Einkünften der Künstler aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG zuzurechnen – auch wenn sich die Künstler arbeitsrechtlich verpflichtet hatten, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu übertragen.

Rundfunk zahlte Wiederholungshonorare an „Freie Mitarbeiter”

Eine Rundfunkanstalt zahlte in den Jahren 1986 bis 1990 aufgrund entsprechender Vereinbarungen an zahlreiche so genannte „Freie Mitarbeiter” Wiederholungshonorare für die nochmalige Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen, die mit ihrer Hilfe entstanden waren. Zum Teil erhielten die Mitarbeiter auch Erlösbeteiligungen.

Die Wiederholungshonorare bzw. Erlösbeteiligungen wurden unabhängig davon, zu welcher Einkunftsart das Ersthonorar gehört hatte, generell ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Weil das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass die erneuten Zahlungen derjenigen Einkunftsart zuzurechnen s...

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