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Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Gesetzgeber erhöht Abzugsfähigkeit rückwirkend ab 1. 1. 2006
Die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit ist immer wieder ein schwieriges Thema. Als Beitrag zur Verbesserung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung mit Wirkung ab die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung insbesondere für erwerbstätige Eltern deutlich ausgedehnt. Für Alleinverdiener sowie nicht erwerbstätige Eltern kommt allerdings nur ein Teil der Vorschriften zur Anwendung.
Abzugsfähigkeit wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ab dem Jahr 2006 in Höhe von zwei Dritteln des Betrags bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) abgezogen werden. Leben beide Elternteile zusammen, gilt dies jedoch nur, wenn auch beide erwerbstätig sind. Auf den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG werden die Aufwendungen dabei nicht angerechnet. Maximal können 4 000 € pro Kind und Jahr – also zwei Drittel von 6 000 € – steuerlich ...