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Steuerberatung | Steuerberaterhaftung und Verjährungshemmung infolge „Verhandelns”
Nach § 203 BGB ist der Lauf der Verjährung während der Zeit schwebender Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Ein Verhandeln, das geeignet ist, die Verjährung zu hemmen, liegt schon bei einem Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vor, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme erlauben, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Präzisierend hierzu stellt das I-23 U 49/05 nunme...