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Öffentlicher Dienst | Ehegattenanteil im Ortszuschlag
Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Aus der Kürzungsregelung folgt nicht, dass bei unterschiedlichen Tarifklassen den Ehegatten mindestens ein gemeinsamer Ehegattenanteil in Höhe von 100 % des höheren Orstzuschlags erhalten bleiben muss. Dies kann dazu führen, dass bei unterschiedlicher Höhe des Ortszuschlags die Summe aus zwei hälftigen Anteilen nicht mehr den Betrag erreicht, der einem Angestellten zustünde, dessen Ehegatte keinen der nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT zur Kürzung führenden Ansprüche hat (