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Schuldzinsenabzug
Systematische Darstellung der Rechtslage mit kritischen Anmerkungen zu § 4 Abs. 4a EStG
§ 4 Abs. 4a EStG ist lückenhaft und wirft als Folge von Formulierungsmängeln eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf. Auch bestehen in einigen Punkten der Regelung und gegen die Vorschrift insgesamt verfassungsrechtliche Bedenken. Das (BStBl 2005 I S. 1019) zum betrieblichen Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG und die beiden zu dieser Vorschrift ergangenen (BStBl 2006 II S. 125) und X R 47/03 (BStBl 2006 II S. 504) sowie eine Reihe neuer BFH-Urteile geben Anlass zu einer zusammenfassenden Darstellung der wichtigsten Punkte der aktuellen Rechtslage.
I. Zuordnung von Schuldzinsen
Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie einer Einkunftsquelle zugeordnet werden können. Für die ZuordnungS. 3450 von Schuldzinsen zu einer Einkunftsquelle kommt es allein darauf an, für welche Einkunftsquelle die Mittel des Darlehens tatsächlich verwendet worden sind ( Rn. 2 und 3, m. w. N.). Die Absicherung des Darlehens durch ein zu einer anderen Einkunftsquelle gehörendes Wirtschaftsgut ist unerheblich (, BStBl 1986 II S. 894). Unerheblich ist auch die Vereinbarung einer bestimmten Verwendung der Darlehensmittel, wenn si...BStBl 1991 II S. 514