OFD Hannover - S 2706 - 242 - StO 241

Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde

Unternehmen, die Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändern (z.B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets, Bau von Straßen, Abtragen von Bodenvorkommen) sind naturschutzrechtlich dazu verpflichtet, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen (§ 10 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes – NNatG – vom – Nds. GVBl. S. 155, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom  – Nds. GVBl. S. 210). Können die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht nach § 10 NNatG ausgeglichen werden, hat der Verursacher bzw. der dazu Verpflichtete die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 12 NNatG).

Nach § 12a NNatG lässt die Naturschutzbehörde die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers bzw. des dazu Verpflichteten durchführen, wenn dieser

  • nicht selbst dafür sorgen kann oder

  • ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat.

In der Regel nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr (§ 54 Abs. 1 NNatG).

Übernimmt die Naturschutzbehörde diese Aufgaben, weil der Verursacher bzw. der dazu Verpflichtete nicht selbst dafür sorgen kann, erfüllt die Naturschutzbehörde eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient (vgl. zum Begriff der hoheitlichen Aufgaben das BStBl 1968 II S. 218). Diese Tätigkeit zählt zu den hoheitlichen Aufgaben der Naturschutzbehörden.

Übernimmt die Naturschutzbehörde diese Aufgabe jedoch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verursacher bzw. dem dazu Verpflichteten, entfaltet sie damit eine Tätigkeit, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Die Tätigkeit begründet bei der Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG.

OFD Hannover v. - S 2706 - 242 - StO 241

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 745 Nr. 21
RAAAC-16467