Besteuerung einer „echten” Vor-GmbH, bei der die eingetragene GmbH mit der „echten” GmbH nicht identisch ist
Leitsatz
Eine „echte” Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich
aufgenommen und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Auch bei der „echten” Vor-GmbH, die nicht
ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. bei der die eingetragene GmbH mit der „echten” GmbH nicht identisch ist, kommen
die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Ihre Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 463 Nr. 8 DStZ 2007 S. 9 Nr. 1 EFG 2007 S. 32 Nr. 1 EStB 2007 S. 145 Nr. 4 XAAAC-16426
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 08.06.2006 - 6 K 2841/03
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