Steuerschädliche Beleihung von Lebensversicherungen - Steuerpflicht trotz Ablaufs der Feststellungsfrist
Leitsatz
Bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung „infiziert” die über die Bagatellgrenze hinausgehende steuerschädliche
Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung besicherten Darlehens zu anderen Zwecken als der Finanzierung von Anschaffungs-
oder Herstellungskosten das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass die Zinsen aus den Lebensversicherungen in vollem Umfang steuerpflichtig
sind.
Die Ungleichbehandlung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkunftsarten in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG geht
darauf zurück, dass der Gesetzgeber aus wirtschafts-, wohnungsbau- und mittelstandspolitischen Gründen die Investitionsfinanzierung
im betrieblichen Bereich, insbesondere den Einsatz von Lebensversicherungen zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten im Sinne
einer Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe ermöglichen wollte. Dies stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund
dar.
Der - gemäß § 181 Abs. 5 AO noch nach Ablauf der Feststellungsfrist möglichen - Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen
kann auch nach langjähriger Untätigkeit der Finanzbehörde nicht der Einwand der Verwirkung entgegengesetzt werden, wenn der
Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht vollständig nachgekommen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-16423
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2006 - 18 K 2888/04 F
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