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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2888/04 F

Gesetze: EStG § 10EStG § 20EStG § 52AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO § 179 Abs.1AO 180 Abs. 1 AO § 181EStDV § 29 Abs. 1

Steuerschädliche Beleihung von Lebensversicherungen - Steuerpflicht trotz Ablaufs der Feststellungsfrist

Leitsatz

  1. Bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung „infiziert” die über die Bagatellgrenze hinausgehende steuerschädliche Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung besicherten Darlehens zu anderen Zwecken als der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass die Zinsen aus den Lebensversicherungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

  2. Die Ungleichbehandlung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkunftsarten in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber aus wirtschafts-, wohnungsbau- und mittelstandspolitischen Gründen die Investitionsfinanzierung im betrieblichen Bereich, insbesondere den Einsatz von Lebensversicherungen zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten im Sinne einer Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe ermöglichen wollte. Dies stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.

  3. Der - gemäß § 181 Abs. 5 AO noch nach Ablauf der Feststellungsfrist möglichen - Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen kann auch nach langjähriger Untätigkeit der Finanzbehörde nicht der Einwand der Verwirkung entgegengesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht vollständig nachgekommen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-16423

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.05.2006 - 18 K 2888/04 F

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