Keine außergewöhnliche Belastung durch Fahrtkosten eines kranken Kindes anlässlich eines Schulwechsels
Leitsatz
Fahrtkosten für ein an Entwicklungsstörungen leidendes Kind anlässlich eines Schulwechsels sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig. Bei den Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Berufsausbildungskosten, die mit dem Kinderfreibetrag/Kindergeld
abgegolten sind.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn die Fahrtkosten krankheitsbedingt waren, d.h. wenn der
erforderliche Schulwechsel medizinisch indiziert gewesen wäre.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1459 Nr. 23 EFG 2006 S. 1842 Nr. 23 OAAAC-16416
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2006 - 12 K 274/02
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