Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Kapitalgesellschaft
an einen Gesellschafter handelt, die außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgte und gesellschaftlich
veranlasst ist.
Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils auch an eine nahe stehende Person als
verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und dem anderen zuzurechnen.
Die Handlungen des Geschäftsführers sind der Kapitalgesellschaft selbst dann zuzurechnen, wenn er die Gesellschaft dadurch
in strafbarer Weise schädigt.
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person
setzt weder auf Gesellschafts- noch auf Gesellschafterebene voraus, dass die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter
zur Folge hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1341 Nr. 21 EFG 2006 S. 1856 Nr. 23 StBW 2006 S. 1 Nr. 20 KAAAC-16413
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2006 - 11 K 12806/03
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