Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt grundsätzlich auch die an einen typischen stillen Gesellschafter bei Auflösung
der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit diese den Nennbetrag der Einlage übersteigt.
I.d.R. ist der über den Nennbetrag hinausgehende Erlös als „besonderes Entgelt” i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen.
Wird ein Betrag nicht als Verzinsung der stillen Einlage gezahlt, sondern als Gegenleistung für die Zustimmung zur vorzeitigen
Vertragsauflösung durch einen „lästigen” Gesellschafter, so ist diese Zahlung nicht Ausfluss der Kapitalüberlassung und daher
nicht als sonstige Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1517 Nr. 24 KÖSDI 2006 S. 15040 Nr. 4 AAAAC-16412
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.12.2005 - 11 K 127/03
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