Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Betreuungskosten
Leitsatz
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er seine Kinder mit dem Pkw zur Betreuung zur Großmutter
bringt, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kindesbetreuung.
Nur die Aufwendungen sind zu berücksichtigen, die der Steuerpflichtigen für Dritte leistet; Aufwendungen, die nicht für die
Betreuungsperson geleistet werden, sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie in irgendeiner Weise durch die Betreuung der Kinder
veranlasst sind.
Im Ergebnis ist damit lediglich der Abzug von Fahrtkostenerstattungen möglich, die die Betreuungsperson selbst aufgewendet
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1844 Nr. 23 QAAAC-16411
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.06.2006 - 11 K 11673/03
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