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LSG Rheinland-Pfalz 05.06.1998 L 1 B 50/98

Arbeitsförderung; | Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Bejaht man die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles sowie des Verhaltens der Beteiligten und des Gerichts zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist eine etwas mehr als sechswöchige Verfahrensdauer bei einem Antrag, das Arbeitsamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe zu verpflichten, nicht unangemessen. Das gilt auch, soweit das Arbeitsamt nach § 331 Abs. 2 SGB III materiell-rechtlich zur unverzüglichen Nachzahlung einer vorläufig eingestellten Leistung verpflichtet ist (, NZS 1998, 543).

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