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Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichem Zins kein geldwerter Vorteil
Lohnsteuer-Richtlinien geben lediglich Nichtaufgriffsgrenze vor
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. Der in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegte Effektivzins kann für Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zeitgleich als Nichtaufgriffs- oder Nichtbeanstandungsgrenze dienen. S. 8
Darlehenszinssatz unter Effektivzinssatz der Lohnsteuer-Richtlinien
Der Kläger (Arbeitnehmer) erhielt von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu einem Zinssatz, der zwar unter dem in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 genannten Zinssatz, aber nicht unter dem marktüblichen Zinssatz lag. Sein Arbeitgeber erfasste die Differenz zwischen dem Zinssatz von 6 v. H. und dem mit dem Arbeitnehmer neu vereinbarten Zinssatz von 4,99 v. H. als geldwerten Vorteil und unterwarf diesen dem Lohnsteuerabzug.
Das Finanzamt setzte dementsprechend die Einkommensteuer 1999 des Arbeitnehmers fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das dem Arbeitnehmer jedoch Recht und entschied, dass aus der Darlehensgewährung kein Vorteil entstanden sei. Der BFH hat diese Auffassung bestätigt.