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Pensionsrückstellungen – Einschaltung einer Versorgungskasse
Voraussetzungen der Rückstellungsbildung und Bilanzänderung
Ein Landkreis als Trägerkörperschaft darf im Jahresabschluss eines Betriebs gewerblicher Art keine Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen gegenüber in dem Betrieb eingesetzten Beamten bilden, wenn er Mitglied einer Beamtenversorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen von dieser erbracht werden. Eine Bilanzänderung wegen unterbliebener Rückstellungsbildung für künftige Beihilfeverpflichtungen setzt die Unrichtigkeit des unterbliebenen Bilanzansatzes voraus.
Keine drohende Inanspruchnahme
Das bestätigt die Entscheidung des Hessischen , wonach die Bildung einer Pensionsrückstellung für Versorgungsverpflichtungen ausscheidet, weil im Rechtssinne keine Inanspruchnahme droht. Zwar handelt es sich bei der Verpflichtung eines Landkreises, seinen Beamten künftige Versorgungsleistungen erbringen zu müssen, um eine ungewisse Verbindlichkeit i. S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Eine Rückstellung darf hierfür aber – das gilt auch für Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG – nur dann gebil...