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Gewinnrealisierung beim Grundstücksverkauf trotz späteren Übergangs von Nutzungen und Lasten
Kaufvertragliche Hauptpflicht wird mit dem zivilrechtlichem Eigentumsübergang erfüllt
Der Grundsatz, dass die Gewinnrealisierung bei einem Grundstücksverkauf mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt, gilt nur für den Regelfall, dass der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums nachfolgt, nicht aber im umgekehrten Fall. Wenn der Besitz nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang „zurückbehalten” wird und Nutzungen, Grundstückslasten und Gefahr vereinbarungsgemäß erst später übergehen sollen, hindert dies die Gewinnrealisierung nicht, da der Verkäufer seine kaufvertragliche Hauptpflicht bereits mit der Eigentumsübertragung erfüllt hat.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gewinn aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern bilanzrechtlich in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut auf den Erwerber übertragen wird. Beim Grundstücksverkauf kommt es danach regelmäßig auf den Übergang von Nutzungen und Lasten an (vgl. , BStBl 1992 II S. 398). Der rechtliche Eigentumsübergang durch Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch ist in diesen Fällen nicht relevant.
Oftmals ist ...