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Sonderabschreibung nach § 7g EStG im Jahr der Betriebseröffnung
Gleichbehandlung von Neugründern und Existenzgründern
Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte neue bewegliche Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er zuvor – mangels vorherigem Wirtschaftsjahr – keine Ansparrücklage bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht entgegen, obwohl ursprünglich ausnahmslos als Voraussetzung für eine Sonderabschreibung die vorherige Rücklagenbildung vorgesehen und ab dem Veranlagungszeitraum 2003 ausdrücklich nur bei Existenzgründern eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Rücklagenbildung zugelassen wurde.
Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung können gem. § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nur dann vorgenommen werden, wenn „für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist”. Eine solche Rücklage konnte der Kläger bei Betriebseröffnung naturgemäß nicht bild...