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Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Anlagegütern
Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung
Die für eine Teilwertabschreibung erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Anlagegegenständen vor, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung.
Vorsichtsprinzip nachrangig
Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist seit 1999 in der Steuerbilanz nur noch zulässig, wenn voraussichtlich eine dauernde Wertminderung vorliegt. Dieses Erfordernis ist in Anlehnung an die handelsrechtliche Voraussetzung für eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB, § 279 Abs. 1 HGB) in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingefügt worden. Im Ergebnis sollte damit allerdings das handelsrechtlich dominierende Vorsichtsprinzip zugunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückge-drängt werden (BT-Drucks. 14/23 S. 5, 170 und 14/443 S. 18). Dabei mag bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – anders als bei dem ebenfalls betroffenen Umlaufvermögen – noch in Erwägung gezogen werden, dass bei diesen Verluste regelmäßig nicht in näherer Zukunft realisiert u...